tingassistentin ausgegangen. Zudem gebe es keine 50 % oder 80 %-Teil- zeitstellen als Marketingleiterin oder Marketing Managerin. Gleiches gelte hinsichtlich einer Anstellung als Kommunikationsmanagerin oder Event-Or- ganisatorin, wo sie weder über eine Ausbildung noch über Berufserfahrung verfüge. Bei den Löhnen gemäss dem Beklagten handle es sich um Bruttound Durchschnittslöhne. Zudem sei es nicht zulässig, Löhne für ein 100 %- Pensum linear auf ein Teilzeitpensum umzurechnen. Löhne stiegen exponentiell an, je grösser das Pensum sei, insbesondere in Bezug auf einen allfälligen Bonus.