Der Beklagte anerkenne, dass sie die letzte Weiterbildung im Jahr 2004 abgeschlossen habe und seit dem Jahr 2009 nicht mehr in den Bereichen des Marketings, der Kommunikation und des Business Developments tätig gewesen sei und dass ihre leitenden Stellen von kurzer Dauer gewesen seien und fast 15 Jahre zurücklägen. Die Vorinstanz sei zurecht zum Schluss gekommen, dass ein dortiger Wiedereinstieg nach so langer Zeit schwierig und in leitender Position unmöglich sei. Zur selben Schlussfolgerung seien auch L._____ von M._____ und N._____ von der O._____ (vgl. Beilagen 15 und 16 zur Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2022) gelangt. Bei der GmbH habe sie nur 50 % gearbeitet.