__ AG (Debitorenmanagement und Debitorenfinanzierung) und die J._____ (rechtliches Inkasso säumiger Kunden) seien für unterschiedliche Dienstleistungen beigezogen worden, so dass dies keine höheren Kosten nach sich gezogen habe. Bei den Rückbelastungen handle es sich um Stornierungen von Kunden. Sehr wohl seien Bargeldbezüge von Fr. 6'805.00 für geschäftliche Zwecke getätigt worden. Die unzulässigen Verweisungen des Beklagten auf seine begründete Scheidungsklage vom 7. März 2022 seien unbeachtlich; andernfalls verweise sie auf ihre Klageantwort vom 5. Oktober 2022 (Rzn. 15 ff.). Sie habe im Jahr 2020 nur Fr. 2'990.00 gemäss Lohnausweis verdient (Rz. 24).