Jahr 2020 Die von ihr in die GmbH einbezahlten Beträge (Fr. 60'000.00 stammten aus einem bei der I._____ privat aufgenommenen Kredit) seien im Kontokorrent als ihr Guthaben gegenüber der GmbH verbucht. Werde in die Gesellschaft eingeschossenes Geld wieder zurückgenommen, stellten diese Entnahmen kein Einkommen dar, sondern eine "Darlehens- bzw. Kontokorrentrückzahlung". Nur wegen ihres Rangrücktritts hinsichtlich ihres Darlehens an die GmbH habe sie keine Überschuldungsanzeige machen müssen (Rzn. 8 ff.). Es sei nicht notwendig, die Belege – "tausende Dokumente" – zu den einzelnen Buchungen einzureichen. Die I._____ AG (Debitorenmanagement und Debitorenfinanzierung) und die J.___