Wenn die Darstellung der Klägerin stimme, dass der […] seit der Übernahme durch sie anfangs 2019 keine wirtschaftliche Grundlage für sie dargestellt und nicht wirtschaftlich erfolgreich habe betrieben werden können, hätte sie sich spätestens anfangs 2020 um eine Anstellung ausserhalb des […] kümmern müssen. Bis heute habe sie dies versäumt, obschon sie als anwaltlich vertretene Partei hätte wissen müssen, dass sie alles Mögliche und Zumutbare unternehmen müsse, um ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. Ihr sei deshalb ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 12'000.00 anzurechnen (Berufungsantwort, Rzn. 71 ff.).