Auch die hohen Aufwendungen für Unterhalt betreffend Einrichtungen, EDV von Fr. 10'603.95 (Konto 61000) seien neben unverhältnismässigen Repräsentationsspesen (Konto 66400) oder Werbeaufwendungen (Konto 66000) sehr zweifelhaft. Abermals lege die Klägerin keine Belege bei, auch nicht für den angeblichen Kontokorrentkredit und das angeblich von der Schwester aufgenommene Darlehen (Konto 22105). Offensichtlich sei es der GmbH sehr gut gegangen, andernfalls sie nicht angeblich bestehende Kredite innert kurzer Zeit hätte zurückzahlen und neue, international bekannte Mitarbeiter hätte einstellen können.