Jahr 2020 Der Beklagte wendet ein, grundsätzlich spiele das tatsächliche Einkommen der Klägerin keine Rolle, weil ihr ein hypothetisches anzurechnen sei. Im Zeitpunkt der Trennung (2018) sei die Klägerin 44 Jahre alt gewesen. Sie verfüge über eine hochqualifizierte Marketingausbildung und einen Abschluss als "Marketing Executive Master". Drei Jahre vor der Trennung habe sie als "Assistant to the CEO" gearbeitet. Als Inhaberin und Geschäftsführerin habe sie einen […] geführt und viele […] gecoacht. Sie sei sehr gut ausgebildet, hochqualifiziert, berufserfahren und ehrgeizig.