Die Firma habe damals offensichtlich am Rande des Bankrotts gestanden. Von einer Überschuldungsanzeige habe nur abgesehen werden können, weil nach wie vor ein Rangrücktritt hinsichtlich des von der Klägerin der GmbH gewährten Darlehens von Fr. 8'844.36 bestanden und deren Schwester der GmbH im Jahr 2021 Darlehen von Fr. 30'973.80 gewährt habe und im Jahr 2021 ein Covid19-Kredit aufgenommen worden sei. Es sei lebensfremd, dass jemand in der Zeit der Schliessungen ein Abonnement abgeschlossen habe. Die Dauer der bestehenden Abonnemente sei während der Schliessung stillgestanden bzw. die Laufdauer der Abonnemente habe sich um die - 26 -