Entgegen dem Beklagten müsse es sodann keine Einnahmen zu einem […] geben. Die Kosten seien für einen von einem externen Veranstalter durchgeführten […] angefallen. Die Teilnahme an solchen externen […] seien Werbung für die GmbH gewesen, weil dies potenzielle Kunden für den eigenen […] anziehe. Die Ausführungen der Vorinstanz seien zudem auch aufgrund des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen hohen Verlusts von Fr. 29'145.00 im Jahr 2021 willkürlich. Die Firma habe damals offensichtlich am Rande des Bankrotts gestanden.