Zusammenfassend sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf einen angeblichen Aufwand gegenüber der I._____ AG von Fr. 17'635.48 gekommen sei. Vielmehr stimme der im Kontoblatt "6590" ausgewiesene Betrag (Fr. 18'193.37) exakt mit den Unterlagen überein. Es sei sachgerecht, die Kosten nach Art des Aufwands zu verbuchen. Beim Aufwand vom 28. Januar 2020 über Fr. 807.75 (Kontoblatt 6590) handle es sich um die Pauschale der I._____ AG für den Monat Januar 2020 von Fr. 750.00 zzgl. Mehrwertsteuer von Fr. 57.75, und dieser Betrag sei mit dem Beleg Nr. 344 belegt. Es sei sodann einzig richtig, dass Rechnungen über Fr. 227'599.00 ausgestellt worden seien.