Die Feststellung, dass es der GmbH "nicht schlecht" gehe, sei falsch. Im Gegenteil: Das Darlehen habe aufgrund des Verlusts im Geschäftsjahr 2019 nicht vollumfänglich zurückbezahlt werden können, und sie habe im Umfang des von ihr der GmbH gewährten Darlehens von Fr. 8'844.36 per Ende 2019 einen Rangrücktritt erklären müssen, ansonsten die GmbH infolge Überschuldung die Bilanz hätte deponieren müssen. Dass die GmbH per Ende 2020 gegenüber der Klägerin eine Kontokorrentforderung von Fr. 37'394.17 gehabt habe, sei "nicht erstaunlich" und kein Hinweis darauf, dass es der GmbH nicht schlecht gehe und es sich beim Kontokorrentkredit um eine versteckte Lohnzahlung handle.