Jahr 2020 Die Erwägung, es stehe nicht fest, ob und wann sie den Kontokorrentkredit an die H._____ GmbH zurückbezahlen müsse, sei falsch und widersprüchlich. Die Vorinstanz verkenne, dass der Kontokorrentkredit ein Darlehen der GmbH gegenüber der Klägerin und somit rückzahlungspflichtig sei. Sie sei erst seit 24. August 2020 einzige Gesellschafterin, habe also bis dahin nicht allein über Bezüge und Rückzahlungen entscheiden können. Die Feststellung, dass es der GmbH "nicht schlecht" gehe, sei falsch.