Der Beklagte habe zwar geltend gemacht, die Klägerin sei bei ihrer GmbH als CEO, Marketingleiterin und Leiterin Administration tätig, was wohl zutreffe; diese Tätigkeit könne aber nicht mit den von der Klägerin vor dem Jahr 2011 ausgeübten Tätigkeiten im Marketing (insb. in leitender Position) verglichen werden. Daraus folge, dass die Klägerin seit 2011 nicht mehr in ihrem damaligen Arbeitsumfeld tätig gewesen sei. Dies stelle im schnelllebigen Bereich des Marketings, welches mit Social Media und anderen digitalen Medien einem stetigen Wandel unterworfen sei, eine lange Zeitdauer dar.