ab dem Jahr 2022 Was das Einkommen ab dem Jahr 2022 anbelange, lägen dem Gericht keine Buchhaltungsabschlüsse vor. Es sei zu berücksichtigen, dass ab dem 17. Februar 2022 fast sämtliche Coronamassnahmen aufgehoben worden seien. Die Klägerin mache zwar geltend, viele Kunden seien abgesprungen, Neukunden hätten kaum akquiriert werden können und die Schliessungszeiten seien als Zeitgutschrift angerechnet worden. Als Beweismittel habe sie jedoch einzig einen Artikel des "Blicks" eingereicht, dem im Übrigen zu entnehmen sei, dass nicht alle […] von einem fortdauernden Mitgliederrückgang betroffen seien.