Gleichzeitig liege jedoch auf der Hand, dass die von der Klägerin bezogenen Erwerbsersatzentschädigungen (1. Januar bis 28. Februar 2021) von Fr. 1'016.15 sowie die nicht bezogenen Erwerbsersatzentschädigungen (1. März bis 18. April 2021) die durch die Schliessung im Jahr 2021 bedingten Ausfälle bei Weitem nicht kompensieren konnten bzw. hätten kompensieren können. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Jahr 2021 monatlich Fr. 5'500.00 habe erzielen können (angefochtener Entscheid, E. 8.1.1.3).