weiter, wieso trotz der bedeutend längeren coronabedingten Schliessung im Jahr 2021 z.B. der Energie- und Entsorgungs-, Informatik-, Buchhal- tungs- und der Repräsentationsaufwand oder der Aufwand für Reisen und Benzin angestiegen sei. Gleichzeitig liege jedoch auf der Hand, dass die von der Klägerin bezogenen Erwerbsersatzentschädigungen (1. Januar bis 28. Februar 2021) von Fr. 1'016.15 sowie die nicht bezogenen Erwerbsersatzentschädigungen (1. März bis 18. April 2021) die durch die Schliessung im Jahr 2021 bedingten Ausfälle bei Weitem nicht kompensieren konnten bzw. hätten kompensieren können.