Der Beklagte bringe z.B. zutreffend vor, dass bei einem Lohnaufwand von insgesamt Fr. 20'450.00 der Gesamtlohn für alle anderen Angestellten für das Jahr 2021 nur Fr. 9'576.00 betragen habe. Weiter sei dem Beklagten zuzustimmen, dass der Raumaufwand (Fr. 48'555.00) in keinem vernünftigen Verhältnis zum Betriebsertrag (Fr. 92'354.00) stehe. Nicht nachvollzogen werden könne - 22 -