sie sei nicht an seinem Überschuss zu beteiligen, weil sie sonst einen höheren Lebensstandard als zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens hätte, ist der Beklagte folglich nicht zu hören. Dass dem Beklagten inskünftig ein Bonus in einer Höhe ausbezahlt wird, dessen Verteilung auf die Parteien dazu führt, dass der eheliche Lebensstandard der Klägerin überschritten wird, ist nicht anzunehmen und wurde vom Beklagten auch nicht behauptet. Entgegen der Vorinstanz ist damit auch die Bonusbeteiligung der Klägerin (vgl. E. 10 unten) nicht zu beschränken. - 20 -