Eine Sparquote hat der dafür beweisbelastete Beklagte nicht behauptet. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 20'397.00 (Fr. 19'100.00 + Fr. 1'297.00), der den Parteien für ihre Lebenshaltung zur Verfügung gestanden hat und von dessen Verbrauch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und Behauptungen auszugehen ist. Die trennungsbedingten Mehrkosten belaufen sich gemäss E. 11.4.2 des angefochtenen Entscheids auf monatlich Fr. 3'747.00, was vom Beklagten nicht bestritten wurde (E. 5.2.2 oben) und die Klägerin nur insoweit und unbegründet angefochten hat, als dass sie im Vergleich zur Feststellung im angefochtenen Entscheid einen höheren Grundbetrag für sich geltend machte (vgl. E. 5.2.2