gewöhnlichen Lebenshaltungskosten (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 5.2.2.2) unterstellt, erzielte der Beklagte ein grundsätzlich unstrittiges monatliches Nettoeinkommen von (rund) Fr. 19'100.00, von welchem auszugehen ist; der Hinweis der Vorinstanz auf die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime verfängt nicht. Zum einen stehen vorliegend mit dem strittigen Kinderunterhalt Kinderbelange zur Debatte, wo der Erforschungsgrundsatz (Art.