5.2.3. Referenzzeitraum Vorliegend erübrigt sich eine Kontrollrechnung (zum methodischen Vorgehen: vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 5.2.1) im vorstehenden Sinne (E. 5.2.1): Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Sparquote und der Ermittlung des ehelichen Lebensstandards auf das Jahr vor der Trennung abzustellen (ARNDT, Die Sparquote, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 51). Die Parteien trennten sich im Oktober 2018 (Prozessgeschichte Ziff.