Der Beklagte bringt vor, der Klägerin sei weder Ehegattenunterhalt noch Betreuungsunterhalt zuzusprechen und sie sei auch nicht an seinem Bonus zu beteiligen. Sie habe mit ihrem eigenen (tatsächlichen/hypothetischen) Einkommen für sich allein ähnlich viel zur Verfügung wie vor der Trennung die ganze Familie, was Fr. 13'200.00 gewesen seien (Durchschnittslohn Beklagter zzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). Das Gesamteinkommen der Ehegatten habe sich nach der Trennung verdoppelt. Die trennungsbedingten Mehrkosten habe die Vorinstanz korrekt ermittelt (Berufungsantwort, Rzn. 119 ff.).