Die Klägerin beharrt darauf, dass bei der Berechnung des ehelichen Lebensstandards ihre Rente (Fr. 1'297.00) zu berücksichtigen sei. Die Rückzahlungsverpflichtung sei irrelevant; das Geld habe zur Verfügung gestanden und sei ausgegeben worden. Weiter sei das ganze Einkommen des Beklagten (Fr. 19'100.00) zu berücksichtigen, weil es auch in Bezug auf den Kinderunterhalt relevant sei; die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime stünden nicht dagegen. Die Vorinstanz habe im Weiteren ein falsches aktuelles Gesamteinkommen ermittelt (vgl. E. 6 unten).