Entgegen seinen Ausführungen sei nur eine Gratifikation (Fr. 8'000.00) ausgewiesen und keine (separat auszuweisende) Abfindung. Zudem habe der Beklagte seine Behauptung, er habe mehrere Monatslöhne als Abfindung erhalten, nicht belegt. Es sei damit zwar davon auszugehen, dass er vor der Trennung Mitte Oktober 2018 Fr. 19'100.00/Monat verdient habe. Aufgrund der in diesem Punkt geltenden Verhandlungs- und Dispositionsmaxime sei jedoch, wie von der Klägerin geltend gemacht, von Fr. 17'600.00 auszugehen. Während dem Zusammenleben hätten die Parteien somit zuletzt ein - 18 -