5.2.2. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz ermittelte trennungsbedingte Mehrkosten von Fr. 3'747.00. Da diese das seit der Trennung zusätzlich erzielte Einkommen der Parteien nicht bzw. nur äusserst geringfügig überstiegen, sei der ganze Überschuss auf die Parteien zu verteilen (vgl. dazu: E. 9.4 unten): Im Trennungszeitpunkt sei die Klägerin nicht erwerbstätig gewesen, habe aber eine Rente von Fr. 1'297.00 bezogen. Die Rentenzahlungen seien laut einer E-Mail der F._____ AG zwischenzeitlich eingestellt worden, und die ab C._____ Geburt ausbezahlten Beträge sollten zurückgefordert werden.