früheren gemeinsamen Überschuss (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 mit dem Hinweis, dass demgegenüber Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen). Als Sparquote gilt derjenige Teil der insgesamt verfügbaren Mittel, der nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurde (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 5.2.2.2). Wer eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3).