4.1.7. Bonus Darüber hinaus wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin im Jahr 2021 die Hälfte eines allfällig ihm ausbezahlten Bonus zu bezahlen, maximal Fr. 15'702.00. Im Jahr 2020 und ab 2022 habe die Klägerin – bei trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 3'747.00 und Mehreinnahmen der Parteien von Fr. 3'770.00 – keinen Anspruch auf einen Bonusanteil (angefochtener Entscheid, E. 11.6; Disp.-Ziff. 5.2). 4.1.8. Indexierung Die ermittelten Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (angefochtener Entscheid, E. 13).