Überschussanteil sei bereits ausgeschieden worden. Eine hälftige Teilung führe zu keiner unzulässigen Überschreitung der bisherigen Lebenshaltung. Die trennungsbedingten Mehrkosten beliefen sich auf Fr. 3'747.00 (angefochtener Entscheid, - 15 - E. 11.4) und überstiegen damit das seit der Trennung zusätzlich erzielte Einkommen nicht oder nur geringfügig (angefochtener Entscheid, E. 11.5).