4.1.3. Plafonierung Überschuss C._____ Die Vorinstanz erwog, dass bei einer Aufteilung des Gesamtüberschusses (bis 31. August 2021) von ca. Fr. 9'200.00 bzw. (ab 1. September 2021) Fr. 6'600.00 nach grossen und kleinen Köpfen auf C._____ (20 % und damit) Fr. 1'840.00 bzw. Fr. 1'320.00 entfielen. Da aber nicht davon auszugehen sei, dass eine derart hohe Summe zur Finanzierung von Hobbys oder Ähnlichem aufgewendet werden müsse, sei C._____ Barbedarf "aus diesem Grunde sowie unter erzieherischen Aspekten" um nur Fr. 1'000.00 auf Fr. 2'747.00 resp. (ab 1. September 2021) Fr. 2'949.00 zu erhöhen, wobei der gesamte Barbedarf vom Beklagten als Kinderunterhalt zu tragen sei.