Für den Beklagten ermittelte die Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 13'030.00 (exkl. Bonus [E. 4.1.7 unten] und Kinderzulagen) (angefochtener Entscheid, E. 8.2.1), ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'968.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'325.00, KVG Fr. 243.00, auswärtige Verpflegung Fr. 200.00) und ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 5'147.00 (+ erweiterte Wohnkosten Fr. 466.00, Krankenkasse VVG Fr. 113.00, Kommunikationspauschale Fr. 50.00, Versicherungspauschale Fr. 50.00, Steuern Fr. 1'500.00) (angefochtener Entscheid, E. 8.2.2).