4. Kinder- und Ehegattenunterhalt Strittig sind C._____ Kinder- und der Ehegattenunterhalt der Klägerin (Berufung, Rz. 9). Die Vorinstanz ermittelte diesen – in zwei Phasen (1. Januar 2020 bis 31. August 2021 und ab 1. September 2021 [angefochtener Entscheid, E. 7.2.2]) – nach der Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (E. 5.1 unten); zudem wurde die Verteilung des Bonus des Beklagten geregelt (E. 10 unten).