Nach Ablauf der Berufungs- und Berufungsantwortfrist können auch im Bereich der Kinderbelange nur noch echte Neuerungen (die nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und so in erster Instanz begriffsgemäss nicht geltend gemacht werden konnten) vorgebracht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind sie "ohne Verzug" vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_568/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4), wobei nur eine Beibringung innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssens des Novums noch als unverzüglich angesehen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_557/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4).