Die Standpunkte der Parteien waren dem Obergericht bereits nach Erstattung von Berufung und Berufungsantwort (bei welchen es sich teilweise um wortwörtliche Wiederholungen ihrer vorinstanzlichen Eingaben vom 12. Dezember 2012 [act. 594 ff.] und 25. Januar 2023 [act. 637 ff.] handelt) hinlänglich resp. zumindest in einem für einen auf dem Beweismass der Glaubhaftmachung (E. 1.7 oben) beruhenden Entscheid zulassenden Ausmass bekannt. Soweit die Parteien mit ihren "Replikeingaben" ihre Ausführungen in Berufung und Berufungsantwort ergänzen, ist dies unzulässig. Liegen Kinderbelange im Streit, ist das Vorbringen unechter Neuerungen zwar grundsätzlich unbeschränkt möglich (BGE 144 III 349