substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Das blosse Beharren darauf, das letzte Wort zu haben, ohne dass damit eine effektive Rechtswahrnehmung verbunden wäre, ist nicht schutzwürdig (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 5.2.2.1). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist nicht Selbstzweck (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2.2; BGE 143 IV 380 E. 1.4.4). Die Standpunkte der Parteien waren dem Obergericht bereits nach Erstattung von Berufung und Berufungsantwort (bei welchen es sich teilweise um wortwörtliche Wiederholungen ihrer vorinstanzlichen Eingaben vom 12. Dezember 2012 [act.