2. Grenzen des Replikrechts Das vorliegende Verfahren hat zwischenzeitlich Dimensionen angenommen, die den Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (i.S.v. Art. 276 ZPO) sprengen. Das Replikrecht, welches in einem Summarverfahren nicht überstrapaziert werden sollte, dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass die Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit haben, sich - 11 -