1.8. Amtssprache Gemäss Art. 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Die Kantone bestimmen ihre Amtssprache selbst (Art. 70 Abs. 1 BV). Von Parteien ist sie namentlich zu verwenden für Plädoyers, Rechtsschriften und sonstige Eingaben (STAEHELIN, in: ZPO- Komm., a.a.O., N. 3 zu Art. 129 ZPO). Amtssprache im Kanton Aargau ist zwar Deutsch. Behörden und Amtsstellen können aber auch in anderen Landessprachen oder in englischer Sprache verkehren, wenn anderen Verfahrensbeteiligten daraus keine Nachteile erwachsen (vgl. § 71a KV; GSCHWEND, in: BSK-ZPO, a.a.