1.3. Keine Anschlussberufung Der Berufungsbeklagte kann Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz üben, auch wenn – wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO) – keine Anschlussberufung zulässig ist. Es gelten dieselben Begründungsanforderungen wie bei der Berufung (vgl. E. 1.2 oben; REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2).