Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz ist nicht aufgrund von beigelegten Berechnungstabellen nach allfälligen Fehlern zu durchleuchten (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.67 vom 9. August 2023 E. 1.3). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGER- BÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 27 ff.