3.10. Am 25. Juli 2024 und 6. August 2024 reichte der Beklagte weitere Eingaben ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Prozessuales 1.1. Rechtsmittel und Rügen Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung [REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO]) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO).