3.6. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 13. Mai 2024 wurde die Klägerin zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert. 3.7. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 macht der Beklagte Noven geltend. 3.8. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 teilte die Klägerin innert erstreckter Frist mit, dass ihr die eingeforderten Unterlagen nicht vorlägen; zum anderen äusserte sie sich zur Eingabe des Beklagten vom 3. Juni 2024. -8- 3.9. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 10. Juni 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Sache für spruchreif erachtet und nunmehr zur Urteilsberatung übergegangen werde.