4. Es sei Dispositiv Ziff. 5.2. aufzuheben und der [Beklagte] zusätzlich […] zu verpflichten, jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt einer Sondervergütung seiner Arbeitgeberin (Bonus, Gratifikation, 13. Monatslohn, Provisionen etc.) 60 % des ihm ausbezahlten Nettobetrages an die [Klägerin] bzw. maximal CHF 58'133.00 im Jahr 2020, maximal CHF 73'152 im Jahr 2021, maximal CHF 78'574.00 im Jahr 2022, maximal CHF 79'661 in den Jahren 2023 und 2024 sowie maximal CHF 53'071 ab dem Jahr 2025 zu überweisen und ihr die entsprechende Lohnabrechnung der Arbeitgeberin zuzustellen, […] ab Erhalt der Sondervergütungen ab 1. Januar 2020.