Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)