5. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von (gerundet) Fr. 1'000.00 (Grundentschädigung Fr. 1'500.00 [vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug -9- 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal 3 % [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuer 8.1 % [Fr. 1'000.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081]) zu bezahlen.