4. Die Klägerin beantragt nur für den Fall ihres Unterliegens die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zulasten des Beklagten resp. eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Berufungsantwort, S. 5). Diese Begehren wurden ausgangsgemäss (vgl. E. 5 unten) obsolet.