Das Eheschutzverfahren ist nach wie vor pendent und ist im Lichte der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Ende zu führen. Die Anordnungen haben auch über die Einleitung des Scheidungsverfahren hinaus Geltung, solange im Scheidungsverfahren keine Begehren um Erlass oder Abänderung vorsorglicher Massnahmen gestellt werden und das Scheidungsgericht keine entsprechenden Anordnungen trifft, wobei anzumerken ist, dass die Klägerin die Zuständigkeit des bosnischen Scheidungsgerichts bestreitet (Berufungsantwort, S. 3).