Dass beim vom Beklagten angerufenen Scheidungsgericht bereits vorsorgliche Massnahmen beantragt oder gar erlassen worden wären, wurde nicht geltend gemacht. Entsprechend ist nach dem zuvor Ausgeführten das von der Klägerin am 20. Oktober 2023 angerufene Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens der Parteien (sachlich) zuständig. Diese Zuständigkeit besteht weiterhin: Das Eheschutzverfahren ist nach wie vor pendent und ist im Lichte der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Ende zu führen.