Der Beklagte hat das Scheidungsverfahren (erst) im November 2023 beim Gemeindegericht W._____ in Bosnien und Herzegowina eingeleitet (vgl. Beilagen A und B zur Eingabe des Beklagten vom 23. November 2023), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem das Eheschutzverfahren vor Vorinstanz (seit dem 20. Oktober 2023) als dem international, örtlich und sachlich zuständigen Gericht (vgl. E. 3.3.1 oben) bereits rechtshängig (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO) war (Prozessgeschichte Ziff. 1.1 oben). Dass beim vom Beklagten angerufenen Scheidungsgericht bereits vorsorgliche Massnahmen beantragt oder gar erlassen worden wären, wurde nicht geltend gemacht.