auch: BODENSCHATZ, in: BSK-IPRG, a.a.O., N. 12 und N. 29 zu Art. 46 IPRG). In seiner neuesten Praxis betreffend Abgrenzung von Eheschutzmassnahmen zum Verfahren auf vorsorgliche Massnahmen in einer Scheidung hat das Bundesgericht erwogen, dass das Eheschutzgericht für die Beurteilung des bei ihm hängigen Begehrens bis zu einem allfälligen späteren Entscheid des Scheidungsgerichts über das dortige Massnahmegesuch zuständig bleibt, ungeachtet der Tatsache, ob beim Scheidungsge- -8- richt bereits ein Massnahmegesuch gestellt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.2 f.).