137 ZGB]). Anders würde es sich verhalten, wenn das Gesuch um Eheschutzmassnahmen zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in welchem im Ausland bereits eine Scheidungsklage anhängig war. Diesfalls sind die schweizerischen Gerichte zur Anordnung von Eheschutzmassnahmen grundsätzlich nicht mehr zuständig. Deren Zuständigkeit ist allerdings vorbehalten, wenn von vornherein, d.h. bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden kann oder sich eine Zuständigkeit aus Art. 10 IPRG ergibt (vgl. BGE 134 III 326 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch: BODENSCHATZ, in: BSK-IPRG, a.a.