Der Beklagte verweist in seiner Berufung (S. 8) – worin er einen Wohnsitz der Klägerin in T._____ und damit im Kanton Aargau bestreitet – auf die Aufenthaltsbewilligung der Klägerin (Klagebeilage 3). Diese wurde allerdings am 29. Oktober 2020 ausgestellt, weshalb die darin genannte Wohnadresse für den hier massgeblichen Zeitpunkt vom 20. Oktober 2023 keine Aussagekraft hat; zudem erlaubt sie der Klägerin den Aufenthalt in der gesamten Schweiz ("valido per tutta la Svizzera"). Die Klägerin durfte somit ohne Weiteres ihren Wohnsitz vor der Klageeinreichung in den Kanton Aargau verlegen.